GOZ 2410 - Aufbereitung eines Wurzelkanals

Leistungsbeschreibung 1-fach
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen € 22,05
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 15,74 - jedoch vielfach pro Kanal berechenbar!
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 32 - WK). € 37,85

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 darf nur ein mal berechnet werden."

Die Wurzelkanalbehandlung ist pro Kanal bis zu zwei mal berechenbar.

Da eine Aufbereitung in einer Sitzung hier aus anatomischen Gründen (Gründen des Zahnaufbaus, der Zahnform) nicht möglich war, wurde die Aufbereitung auf zwei Sitzungen verteilt. Nach der Abrechnungsbestimmung zur GOZ 2410 ist dies dann auch bis zu zweimal pro Kanal berechenbar.

Kostenerstatter: " Es sind nur Einmalinstrumente abrechenbar."

Einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen sind gesondert berechenbar. Hierdurch wollte der Verordnungsgeber eine Übervorteilung der Praxis durch diese teuren Instrumente verhindern, denn die Folge wäre, dass Praxen aus wirtschaftlichen Gründen nur pereiswertere Stahlinstrumente verwenden könnten, die fallabhängig deutlich schlechtere Ergebnisse und mehr Komplikationen mit sich bringen können.

Die vom Verordnungsgeber hiermit geäußerte Absicht wird zugleich durch die Unzumutbarkeitsregel abgedeckt, nach der es der Praxis nach bereits länger einschlägiger Rechtsprechung nicht zugemutet werden kann, Materialkosten zu tragen, die zwischen 25% des 1-fach-Wertes und 75 % des 2,3-fach-Wertes der zugeordneten Position betragen. Hierzu gibt es diverse Gerichtsurteile, daher sind die Werte so stark gespreizt.

Die 2410 ist im Einfachwert mit € 15,75 bewertet. Hiervon entsprächen € 3,94 den zumutbaren 25% des Einfachwertes, € 48,30 entsprächen 75% des 2,3-fach-Wertes.

Ich war dabei, als die Instrumente aus den Blisterverpackungen entnommen wurden und kann aus der Behandlungssituation schließen, dass die Instrumente nach der Behandlung ordnungsgemäß entsorgt wurden, sie wurden also tatsächlich nur einmalig verwendet.

Die berechneten Kosten übersteigen mit € _____ erheblich selbst den höchsten zumutbaren Betrag, daher ist die Abrechnung vollkommen korrekt erfolgt, daher habe ich auch Anspruch auf Erstattung nach unserem Versicherungsvertrag.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit