GOZ 2455a - Diastemaschluss in Adhäsivtechnik (bei medizinischer Notwendigkeit) - BZÄK

​​​Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 260,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2455a - Diastemaschluss in Adhäsivtechnik (medizinisch notwendig);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2220: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone;

2067

€ 116,25

€ 267,38

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch Ihre Materialkosten und die Risiken!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da das schließen eines Diastemas aus kosmetischen Gründen erfolgt / nicht medizinisch notwendig ist."

Es gibt verschiedene medizinische Gründe, warum ein Diastema beseitigt werden sollte:
- Speisenimpaktion - das regelmäßige Einbeißen von Speisen kann zu Zahnfleisch- und Knochenrückgang und zum Verlust der beteiligten Zähne führen;
- fehlende Stabilisierungsfunktion des Zahnzwischenkontaktes - Zahnwanderungen können die Folge sein, der Schutz einer geschlossenen Zahnreihe bei plötzlicher Gewalteinwirkung (Schlag auf Zähne) ist vermindert
- Sprachbehinderung - S-Laute und F-Laute können mit einem Diastema ggf. nur unvollständig gebildet werden
- gesellschaftliche Isolation durch wiederholtes unkontrollierbares Anspucken der Gesprächspartner durch die Zahnlücke
- u.a.m.

Die GOZ kennt daher weitere Leistungsbeschreibungen, die eine Therapie des Diastemas zum Ziel haben:
GOZ 3210 - Beseitigung störender Schleimhautbänder
GOZ 3280 - Diastema - Operation
GOZ 6250 - Beseitigung Diastema

Wie kommen Sie also darauf, hier die medizinische Indikation zu bestreiten oder zu behaupten, die Therapie geschehe in der Regel allein aus ästhetischen Gesichtspunkten?

Die Beseitigung des Diastemas war medizinisch indiziert und wurde, da es eine selbständige zahnärztliche Leistung ist, die weder in GOZ noch GOÄ enthalten ist, vollkommen korrekt nach § 6 GOZ berechnet.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen versichert bin, fordere ich Sie daher auf, unverzüglich Ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen und die Kosten zu erstatten!

Die Rechnung ist korrekt aufgestellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit