GOZ 2457a - Facing (Versiegelung mittels Adhäsiv) bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen - BZÄK

​​​Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 18,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2457a - Facing (mittels Adhäsiv) bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2310: Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, eines Veneers;

145

€ 8,16

€ 18,76

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da sie aus kosmetischen Gründen erfolgt / nicht medizinisch notwendig ist."

Es gibt verschiedene medizinische Gründe, warum ein Facing notwendig sein kann:
- Speisenimpaktion - das regelmäßige Einbeißen von Speisen kann zu Zahnfleisch- und Knochenrückgang und zum Verlust der beteiligten Zähne führen;
- fehlende Schutzfunktion für das Zahnfleisch - Rezessionen können die Folge sein,
- weitere Schädigung durch Säuren und Putzen - eine ungeschützte erodierte Stelle ist dem ausgeliefert,
- Verhinderung von Karies - je tiefer der Defekt wird, deste schlechter ist er der Pflege zugänglich, das Facing beugt einer Kariesbildung vor,
- u.a.m.

Das Facing war medizinisch indiziert und wurde, da es eine selbständige zahnärztliche Leistung ist, die weder in GOZ noch GOÄ enthalten ist, vollkommen korrekt nach § 6 GOZ berechnet.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen versichert bin, fordere ich Sie daher auf, unverzüglich Ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen und die Kosten zu erstatten!

Die Rechnung ist korrekt aufgestellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit