Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Nein, s.u. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 100,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
3047a - Auffüllen von Knochendefekten nicht parodontalen Ursprungs außerhalb des Alveolarfortsatzes; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 9150: Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen; |
675 |
€ 37,96 |
€ 87,32 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Eine Gebührennummer darf nur dann abgerechnet werden, wenn die Beschreibung der Leistung in ihren Wesensmerkmalen zutrifft. Die GOZ 4110 beschreibt einen Knochenaufbau, beschränkt ihn aber zugleich auf Defekte parodontalen Ursprungs, es gibt dort kein "oder" oder "z.B." Somit ist ein Auffüllen von Knochendefekten mit anderer Ursache (z.B. nach Zahnentfernung) entweder nach GOZ 9100 zu berechnen oder im kleineren Umfang analog. So beschreibt es auch die BZÄK im dritten Absatz ihres Kommentars zur Leistungsveschreibung der
GOZ 4110 - Auffüllen von Knochendefekten parodontalen Ursprungs
Leider hat sie aber bisher versäumt, diese Leistung in ihren Katalog der Analogleistungen aufzunehmen, wir haben angeregt, das redaktionelle Versäumnis nachzuholen.
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

In seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ schlägt der PKV-Verband vor, die 4110 auch nach Zahnesxtraktionen oder Entfernung von Zysten für eine Augmentation des Hohlraumes anzusetzen.
Jedoch spricht die Leistungsbeschreibung der 4110 mehrfach ausdrücklich von parodontalen Defekten, solche liegen weder nach einer Zahnentfernung vor noch nach einer Zystenentfernung.
Daher ist die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 nicht erfüllt.
Es ist aber nicht statthaft für eine erbrachte Leistung irgendeine ähnliche Leistung originär abzurechnen, deren Leistungsbeschreibung nicht erfüllt wird.
Leistungen, die medizinisch notwendig (sinnvoll) sind, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten sind und selbständige Leistungen mit eigenem Zeitbedarf darstellen, sind nach GOZ § 6 vergleichend abzurechnen.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Daher fordere ich Sie auf keine verordnungswidrigen Vorschläge zu Ihren Gunsten zu machen, sondern gemäß unserem Versicherungsvertrag die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.
Es steht Ihnen frei, einen unabhängigen Kammergutachter zu beauftragen, um zu belegen, dass die Bundeszahnärztekammer irrt, die Meinung eines wiederholt von Ihnen bezahlten Zahnarztes wäre lediglich Parteivortrag und wäre keinesfalls alsneutrale Stellungnahme zu betrachten.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Die Augmentation von nicht-parodontalen Hohlräumen ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass das Auffüllen von Knochendefekten nicht-parodontalen Ursprungs im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.