Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 53,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
3065a - andere Blutstillungsverfahren; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche; |
410 |
€ 23,06 |
€ 53,04 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Bei jeder Operation kommt es zu einer Blutung. Sie steht irgendwann von selbst oder kann einfach gestoppt werden. Das ist mit der Operationsziffer abgegolten.
Wenn aber die Stillung einer übermäßigen Blutung nur durch weitergehende Verfahren erfolgen kann, so überschreitet dies das in der Operationsleistung enthaltene Maß der Blutstillung.
Während die GOZ 3050 einfache Blutstillungsmaßnahmen beschreibt, sind bei der 3060 Umstechung oder Bolzung als Verfahren festgelegt. Daher treffen diese Positionen hier nicht zu.
Nicht in den Gebührenordnungen enthaltene medizinisch notwendige Maßnahmen sind aber nach § 6 GOZ vergleichend abzuechnen.
Die Rechnungslegung miener Praxis ist also korrekt, die Rechnung ist fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.