| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) | € 15,19 |
| Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. | |
| Vergütung 1988 - 2011 | neue Leistung |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. | € 52,20 - 104,41 |
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Das Vorwort zum Kapitel "D-Chirurgie" der GOZ legt fest, dass die einfache Wundversorgung in den jeweiligen operativen Leistungen inbegriffen und mit der Leistungsposition abgegolten sind.
Für über die einfache Wundversorgung hinausgehende Arbeiten hat der Verordnungsgeber jedoch u.a. die Position GOZ 3100 geschaffen und hat auch keine Einschränkung eingefügt, die Zweifel an der Selbständigkeit dieser plastischen Deckung lassen könnten.
Eine Nichtabrechnungsfähigkeit besteht lediglich mit den Positionen 3090 und 9100 im gleichen Operationsgebiet in gleicher Sitzung, ansonsten ist die plastische Deckung nach GOZ 3100 mit jeder operativen Leistung grundsätzlich kombinierbar.
Da Sie im Gegensatz zum Praxisteam und mir bei der Operation nicht anwesend waren, frage ich mich, wie Sie dazu kommen, die Erbringung der über das Maß einer einfachen Wundversorgung hinausgehenden plastischen Deckung zu bestreiten und bitte diesbezüglich um Erläuterung Ihrerseits.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.