GOZ 3110 - Frontzahn - Wurzelspitzenresektion

Leistungsbeschreibung 1-fach
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn € 25,87
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 54a - WR1). € 93,97

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

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Kostenerstatter: "Die Wurzelfüllung ist Teil der Zielleistung GOZ 3110."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die immer notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind. Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Füllungsleistungen sind weder in der GOZ 3110 beschrieben, noch müssen sie regelmäßig erbracht werden.

Sie erfordern einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, somit stellen sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung dar.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Die GOÄ2442 darf hier nicht abgerechnet werden, die GOZ 4110 trifft zu."

Da es sich bei der Defektauffüllung nicht um die Behandlung eines Defektes am Zahnhalteapparat gehandelt hat, sondern um einen wesentlich größeren und deutlich über den Bereich eines Zahnes ausgedehnten Defekt, der von einer Zyste verursacht worden war, war die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 eindeutig nicht erfüllt, es handelte sich nicht um einen parodontalen Knochenaufbau.

Statt dessen wurde in deutlich größerem Maße Fremdmaterial (alloplastisches Material) in einen Kieferdefekt eingefüllt, dies erfüllt die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2442, auf die Zahnärzte zugreifen dürfen, da diese Leistung in der GOZ nicht enthalten ist und der betreffende Abschnitt der GOÄ Zahnärzten geöffnet ist.

Insofern habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung der GOÄ 2442 und des zugehörigen OP-Zuschlags 444 und ggf. des Mikroskopie-Zuschlags nach GOÄ 440.

Kostenerstatter: "Die GOÄ 2442 kann hier nicht ankerkannt werden, denn sie wurde nicht als selbständige Leistung erbracht."

Die Selbständigkeit einer Leistung setzt nicht einen eigenen operativen Zugang voraus.

Trotzdem ist hier davon auszugehen, dass die Ausführung des operativen Zugangs wohl eher durch die Größe des erwarteten zystischen Defektes als durch die Zahnoperation bestimmt wurde, der Zugang wäre also eher der GOÄ 2442 zuzuschreiben.

Die Vorbereitung und Auffüllung des Hohlraums erfolgen nicht regelmäßig bei der Zahnoperation, sie erfordern deutlich einen eigenen Zeitabschnitt, andere Instrumente und Materialien, somit hat es sich um eine selbständige Leistung gehandelt, die nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch zu honorieren ist.

Vergleicht man die vom Verordnungsgeber zugeordnete Bewertung der Leistung, so wird außerdem schnell klar, dass die Auffüllung des Hohlraums kaum Teil einer deutlich geringer bewerteten Leistung sein könnte.

Daher habe ich Anspruch auf vertragsgemäße Erstattung der betreffenden Leistungen.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit