Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 79,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
3125a - Knochendeckelmethode im Rahmen einer WSR; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 3160: Transplantation eines Zahnes; |
650 |
€ 36,56 |
€ 84,08 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Wie auch das Entfernen einer Zyste an der Wurzelspitze mit der GOZ
3190 oder der Aufbau zystischer Knochendefekte mit der 3047a, die retrograde
Wurzelfüllung mit der 2410 + 2440 als selbständige
Leistungen abzurechnen sind, obwohl sie häufiger in einem Zug mit der WSR
erbracht werden, so ist auch die Knochendeckelmethode keine besondere
Ausfpührungsart, sondern eine selbständige Leistung, denn
- sie beansprucht
einen eigenen Zeitraum für die Einsägung, Meißelung, Abhebung, Lagerung und das
Zurücksetzen des Knochendeckels,
- sie bedingt besondere Geräte
(Knochensäge, Meißel) und Verbrauchsmaterial (diamantierte Trennscheibe)
-
sie ist weder bei einer WSR noch bei einem Sinuslift o.ä. zwingend
notwendig
- sie ist in keiner anderen Leistung beschrieben.
Daher erfüllt sie alle Kriterien einer selbständigen Leistung, sie ist auch nicht in GOZ oder GOÄ beschrieben.
Die Bundeszahnärztekammer führt die Leistung ebenso in ihrem Katalog
selbständiger analog abzurechnender Leistungen nach GOZ § 6.
Da ich bei Ihnen für die Erstattung von medizinischen Leistungen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie also auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend abgerechnete Leistung nunmehr zu erstatten.
Die Rechnung meiner Praxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige
und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander
abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen,
während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert
werden soll.
Die Knochendeckelmethode ist in keiner Leistungsbeschreibung von
GOZ oder GOÄ abgebildet, sie ist auch nicht regelmäßig zur Erbringung einer
anderen Leistung zwingend notwendig, sie kann also nicht Teil einer anderen
Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Knochendeckelmethode im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.