GOZ 3140 - Reimplantation Zahn

Leistungsbeschreibung 1-fach
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation € 30,93
Vergütung 1988 - 2011 € 30,93
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 55 - RI). € 93,20

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Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3140 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3140 integriert hat.

Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Die Schienung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die aufwendigere Schienung des Reimplantates ist in der GOZ 3140 nicht beschrieben, der Verordnungsgeber hat dort ausdrücklich den Leistungsinhalt auf einfache Fixationsarten beschränkt.

Auch bei der Bewertung der Reimplantation hat der Verordnungsgeber die Schienung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die mehrfache GOZ 6100 und Bogeneingliederung insgesamt allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Reimplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 7070 oder der teilweise mehrfach anzusetzenden kieferorthopädischen Positionen nicht vorausahnen.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die aufwendigere Schienung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3140 integriert hat.

Die Schienung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.