| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion | € 15,19 |
| Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden. | |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 15,19 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 56c - Zy3). | € 62,64 |
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Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.
Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.
Die Zystenentfernung ist in der GOZ _____ nicht beschrieben.
Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung hat der Verordnungsgeber eine zusätzliche Position für die Zystenentfernung neben einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion geschaffen, die 3190 ist nie ohne Hauptoperation abrechenbar.
Die Zystenentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.
Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.
Die Knochenaufbaumaßnahmen sind in der GOZ 3190 nicht beschrieben.
Die Aufbaumaßnahmen erfordern einen gesonderten Zeitabschnitt, besonderes Material und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.