| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | € 7,87 |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 7,87 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 57 - SMS). | € 62,64 |
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Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.
Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.
Die Beseitigung störender Schleimhautbänder ist in keiner anderen Position der GOZ beschrieben.
Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung hat der Verordnungsgeber eine zusätzliche Position hierfür geschaffen, die 3210.
Die Beseitigung störender Schleimhautbänder erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt. Außerdem schließt die Leistungslegende keine weitere Leistung daneben aus.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung.