GOZ 3233a - Entfernung einer Exostose nicht in Verbindung mit einer Prothesenversorgung - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 112,-. Hierbei haben wir so gerechnet, dass i.d.R. auf einen zusätzlichen OP-Zuschlag verzichtet werden kann.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

3233a - Entfernung einer Exostose nicht in Verbindung mit einer Prothesenversorgung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Tansplantation von Bindegewebe;

880

€ 49,49

€ 113,83

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Es ist statt dessen die Position GOZ 3230 abzurechnen."

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2320 spricht eindeutig von der Formung des Prothesenlagers als Operationsindikation, ist keine Prothese vorhanden oder vorgesehen, so trifft die GOZ 3230 also nicht zu.

Eine Leistung, die das Geschehene treffend bezeichnet, existiert weder in der GOZ noch in der GOÄ, gleichzeitig war die Behandlung medziinisch sinnvoll (notwendig).

Daher erfüllt sie alle Kriterien einer selbständigen Leistung und ist nach § 6 vergleichend (analog) abzurechnen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die Leistung ebenso in ihrem Katalog selbständiger analog abzurechnender Leistungen nach GOZ § 6.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung von medizinischen Leistungen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie also auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend abgerechnete Leistung nunmehr zu erstatten.

Die Rechnung meiner Praxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit