GOZ 3317a - Kälteanwendung - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 10,- bei Anwendung durch Assistenzpersonal.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 1,8-fach

3317a - Kälteanwendung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2020: temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität;

98

€ 5,51

€ 9,92

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, hier ist allerdings bereits die Leistungserbringung durch Assistenzpersonal zugrunde gelegt.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist Bestandteil der GOZ-Position XX und nicht gesondert berechenbar."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.

Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.

Zwar gibt es eine entsprechende Position in der GOÄ, was den Charakter der selbständige Leistung belegt, der betreffende Abschnitt der GOÄ ist jedoch nicht für den Zugriff durch Zahnärzte geöffnet, trotzdem darf natürlich ein Zahnarzt auch eine medizinisch indizierte Kälteanwendung ausführen (lassen).

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Kälteanwendung"als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnurn meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit