Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 48,- bei Erbringung durch den Zahnarzt.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1-fach |
1,8-fach |
|
4000a - PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 3090: plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle |
370 | € 20,81 | € 37,46 |
Wir haben die Leistung hier bei Erbringung durch eine Helferin berechnet. Ggf. kann der Faktor abgesenkt werden, z.B. wenn weniger Zähne vorhanden sind.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Die GOZ 4000 sieht eine bis zu zweimalige Abrechnung des Parodontalstatus im Jahr vor. Medizinisch gesehen kann es aber sinnvoll (notwendig) sein, erneut den Parodontalstatus zu erheben.
Somit entspricht der Parodontaltstus ab der dritten rhebung innerhalb eines Jahres nicht der Position 4000.
Da medizinisch notwendige Leistungen, für die keine Leistung in GOZ oder GOÄ existieren, vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen sind, ist also die Abrechnung hier völlig korrekt.
Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer diese Leistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.
Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnurn meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.