Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 12,- bei Erbringung durch den Zahnarzt.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1-fach |
1,8-fach |
|
4005a - PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration |
104 |
€ 5,85 |
€ 10,35 |
Wir haben die Leistung hier bei Erbringung durch eine Helferin berechnet. Ggf. kann der Faktor abgesenkt werden, z.B. wenn weniger Zähne vorhanden sind.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Wie bei anderen chronischen Erkrankungen kann auch individuell bei einer Parodontitis eine häufigere Kontrolle der Entwicklung sinnvoll sein.
Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4005 bis zu zweimal im Jahr.
Da für die darüber hinausgehende notwendige Erbringung einer Dokumentation der parodontalen Zustände keine Position in der GOZ oder GOÄ existiert, muss die Abrechnung vergleichend nach § 6 Abs. 1 der GOZ erfolgen.
Da der Paragraph Inhalt der GOZ ist und ich auf Erstattung von Leistungen nach GOZ bei Ihnen versichert bin, fordere ich Sie auf, mir die vertragsgemäßen Erstattungen zukommen zu lassen.

Wie bei anderen chronischen Erkrankungen kann auch individuell bei einer Parodontitis eine häufigere Kontrolle der Entwicklung sinnvoll sein.
Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4005 bis zu zweimal im Jahr.
Da für die darüber hinausgehende notwendige Erbringung einer Dokumentation der parodontalen Zustände keine Position in der GOZ oder GOÄ existiert, muss die Abrechnung vergleichend nach § 6 Abs. 1 der GOZ erfolgen.
Nach der dortigen Vorschrift kommt es - da eine entsprechend beschriebene Leistung ja in der GOZ nicht vorhanden ist, wie hier z.B. die häufigere Kontrolle - für den Vergleich allein auf den vergleichbaren Wert, nicht etwa auf Gleichartigkeit, gleiche Häufigkeit, gleiches Organ an etc.
Daher sind die zum Vergleich herangezogenen Abrechnungspositionen nicht nach ihrem Wortlaut anzuwenden, sondern lediglich nach dem ihnen zugestandenen Wert.
Die vergleichende Abrechnung ist daher hier korrekt erfolgt und ich fordere Sie auf, mir die vertragsgemäße Erstattung zukommen zu lassen.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.