GOZ 4105a - Odontoplastik - BZÄK

​​​​​Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 27,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:


Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

     

4105a - Odontoplastik; 

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1;

entsprechend GOZ 2250: Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde


210

€ 11,81

€ 27,16

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ-Position 4090 / 4100 abzurechnen / dort Leistungsbestandteil."

Die Odontoplastik ist z.B. zum Zahnfleischschutz vor Speisenimpaktion oder gleitendem Speisebrei bei verformten oder gekippt/verdreht stehenden Zähnen eine medizinisch notwendige (sinnvolle) Leistung.

Sie ist nicht in GOZ oder GOÄ enthalten, die GOZ 4090/4100, in denen der PKV-Verband in seiner Kommentierung zu Analogleistungen die Odontoplastik gern inbegriffen sehen möchte, hat zwar die Osteoplastik, die Knochenumformung, zum Leistungsgegenstand, die Odontoplastik jedoch nicht, denn während die Osteoplastik vom Verordnungsgeber erwähnt wurde, findet sich die Odontoplastik nicht.

Diese stellt aber eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf dar. Es wäre nicht richtig, eine Lappenoperation nach GOZ 4090 oder 4100 für eine Odontoplastik zu berechnen.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist also korrekt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit