GOZ 5080 - Verbindungselement

Leistungsbeschreibung 1-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. € 12,94
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 12,94
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 91e). € 48,61

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Position 5080 kann nicht neben der 5040 abgerechnet werden."

Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der GOZ 5080 neben der 5040 auf einer Rechnung. Ich vermute, dass Sie hier den Verordnungstext zu eng auslegen.
Es kann sehr wohl sinnvoll sein, sowohl über eine Teleskop- oder Konuskrone nach GOZ 5040 an anderer Stelle der Versorgung zusätzlichen Halt über ein Verbindungselement nach GOZ 5080 zu schaffen.

Da dies natürlich zusätzlichen Aufwand macht und somit zu einer zusätzlichen Einzelleistungsvergütung führen muss, damit auch in Zukunft hochqualitative Medizin besser honoriert wird als geringgradigere Qualität, muss der Verordnungstext so gelesen werden, wie er meines Erachtens nach gemeint ist: "Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 an gleicher Zahnposition nicht berechnungsfähig".

Ich denke, dass der Verordnungsgeber diesen von mir eingefügten und fett gedruckten Zusatz deswegen nicht aufgenommen hat, weil er davon ausging, dass man den kürzeren Ursprungstext bei einer pro Zahnposition abrechenbaren Leistung nicht dahingehend falsch verstehen kann, dass er für einen Kiefer, einen Patienten oder einen Behandlungsnachmittag gemeint gewesen wäre, denn das widerspräche dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung, auf dem die zahnärztliche Abrechnung beruht.