| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion | € 20,25 |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 20,25 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 95a-b). | € 38,43 - 56,52 |
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Die Leistungsbeschreibung der 5110 spricht von der Wiedereingliederung nach Wiederherstellung.
Sieht man sich den Sprachgebrauch des Verordnungsgebers an bei den
Positionen GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Krone) und GOZ 2320
("Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers,
eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer
Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich
Wiedereingliederung und Abformung"), so ist eindeutig, dass
-> der
Brückenanker in der GOZ 2320 eindeutig erwähnt ist - es gibt aber keine
deckungsgleichen Positionen in der GOZ;
-> der Verordnungsgeber für das
Wiedereingliedern einer Einzelkrone weniger als die Hälfte an Honorar vorsieht
als für die Brückeneingliederung nach GOZ 5110 oder für die Wiederherstellung
und Wiedereingliederung einer Einzelkrone, während er für die
Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Einzelkrone nach 2320 das
gleiche Honorar vorsieht, wie für die Wiedereingliederung einer Brücke mit
mehreren Pfeilern und Brückengliedern nach Wiederherstellung nach GOZ
5110;
-> dass es mit der 2310 und 2320 zwei Positionen für die
Wiedereingliederung einer Krone, mit der 5110 jedoch nur eine Position für die
(reparaturlose) Wiedereingliederung einer Brücke gibt (...weil es schon eine
gesonderte Position für die Wiederherstellung gibt, die zusätzlich zur 5110
abzurechnen ist);
-> dass die GOZ bei der 2320 über Wiederherstellung UND
Wiedereingliederung spricht, bei der 5110 jedoch über Wiedereinliederung NACH
Wiederherstellung.
Es ist somit mehr als deutlich, dass die Wiederherstellung der Brücke in der GOZ 5110 nicht enthalten ist.
Meine Auffassung deckt sich auch mit dem Kommentar der
Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung
und Nacherstattung.

So wie bei der Eingliederung einer verblockten Kronen - Brückenkonstruktion nur für die Brückenpfeiler, die neben den Lücken stehen, Brückenankerpositionen nach GOZ 5000 ff. zu berechnen sind, während weitere verblockte Einzelkronen, die nicht als Brückenpfeiler dienen, nach 2200 ff. abzurechnen sind (Gleiches gilt für die provisorische Versorgung), so ist auch für die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die keinen Brückenpfeiler darstellen, nicht die GOZ 5110 sondern die GOZ 2310 oder 2320 zuständig, schließlich stellt dies auch mehr Arbeit dar.
Meine Darstellung deckt sich mit der Abrechnung meines Zahnarztes und dem
Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung
Ihrer Auffassung und Nacherstattung.