Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 92,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
5147a - adhäsive Befestigung von künstlichen/natürlichen Zähnen als Provisorium; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5150: Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke; |
730 |
€ 41,06 |
€ 94,43 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Die GOZ 2260 ist betitelt "direkte provisorische Krone", die Leistungsbeschreibung spricht von einer Leistungserbringung "je Zahn oder Implantat", es ist offensichtlich, dass diese Leistung eine provisorische Bedeckung eines Zahnes oder Implanttpfostens meint.
Die Beschreibung der Analogposition stellt jedoch klar, dass die Versorgung einer ZahnLÜCKE gemeint ist, die GOZ 2260 trifft also absolut nicht zu. Eine Berechnung, wie Sie sie fordern wäre verordnungswidrig, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.
Die Bundeszahnärztekammer führt diese Form der adhäsiven provisorischen Versorgung einer Zahnlücke in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.
Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.