Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 243,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9001a - virtuelle Implantatplanung mittels DVT; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5220: Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese; |
1850 |
€ 104,05 |
€ 239,31 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Die virtuelle Implantation ist mit keiner Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben.
Sie kann zwar zusätzlich zur GOZ 9000 sinnvoll sein und erbracht werden und sie kann auch Daten für die Herstellung einer Schiene liefern, die dann während der Operation die Anwendung einer auf 3D-Daten gestützten Schablone nach GOZ 9005 ermöglicht.
Enthalten ist sie darin jedoch nicht, zumal sie zeitlich deutlich davor erfolgt und für die Erbringung der 9005 auch nicht notwendig ist.
Es handelt sich bei der virtuellen Implantation um eine selbständige Leistung, die zudem eine spezielle Fortbildung, spezielle Software und einen ganz eigenen Zeitabschnitt beansprucht.
Da ich bei Ihnen u.a. auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, auch bezüglich dieser korrekt vergleichend nach § 6 GOZ berechneten medizinisch notwendigen Leistung Ihrer Leistungspflicht nachzukommen.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.