GOZ 9002a - zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005 - BZÄK

​​​​​Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 30,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9002a - zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5120: provisorische Brücke

240

€ 13,50

€ 31,05

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Herstellung der Schablone ist in der GOZ 9003 / 9005 inbegriffen..."

Die Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um eine Positionierungsschablone herzustellen oder herstellen zu lassen, deren intraoperative Anwendung mit der GOZ 9003 oder 9005 beschrieben ist, sind in keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ beschrieben, somit ist sie auch in keiner Position "integraler Bestanteil", wie vom PKV-Verband in seiner Stellungnahme zu Analogpositionen behauptet.
Oft genug findet die Herstellung einer solchen Schablone sogar in einer anderen Praxis (Prothetiker) als die intraoperative Anwendung der selben Schablone (Chirurg) statt. Wer sollte hier kostenfrei arbeiten? Niemand, denn so ist die GOZ nicht gedacht!

Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit