Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 62,- pro Implantat.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9015a - Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens; |
500 |
€ 28,12 |
€ 64,68 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch das immens kostenintensive Verbrauchsmaterial!
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für
einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene
Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier
also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren
Leistungsbeschreibung die Resonanzfrequenzanalyse nicht
beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet
sich die Resonanzfrequenzanalyse abgebildet, daher darf auch nicht der
Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, es handelt sich
nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer anderen
Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich
anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die
Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen
hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160
Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar
stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige
und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung
ansieht.
Die Resonanzfrequenzanalyse ist im Abschnitt K des
Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer
aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten
Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein
unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von
Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich
ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt, sie ist fällig und
die Leistung nach Tarif zu erstatten.

Die Auswahl einer Analogposition ist aber nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen. Damit bleibt Ihr Vorschlag ein mehr als offensichtlicher Versuch, Medizin ärmer und schlechter zu machen!
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.