Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 36,- pro Implantat.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9043a - Stabilitätsmessung an Implantaten; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2350: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa; |
290 |
€ 16,31 |
€ 37,51 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für
einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene
Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier
also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren
Leistungsbeschreibung die Stabilitätsmessung nicht beschrieben ist.
In
keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet sich
die Stabilitätsmessung abgebildet, daher darf auch nicht der Faktor irgend
einer Leistung hierfür angehoben werden, es handelt sich nämlich auch nicht
bloße um eine Ausführungsart einer anderen Leistung.
Vielmehr können weitere
Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung
erbracht werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein
dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen
Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine
Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands
diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene,
medizinisch notwendige Leistung ansieht.
Die Stabilitätsmessung
an Implantaten ist im Abschnitt K des Kataloges analoger Leistungen der
Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser
völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der
Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die
Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden
Zahnarztes lehne ich ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt,
sie ist fällig und die Leistung nach Tarif zu erstatten.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.