Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 466,- pro Implantat.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9065a - instrumentelle Entfernung eines imtraimplantär frakturierten Aufbauelementes ; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 6050: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers; |
3600 |
€ 202,47 |
€ 465,68 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, im ganz einfachen Fall sollte eine andere Vergleichsposition gewählt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Unter dem Wechsel eines Aufbauelements im Reparaturfall ist
zu verstehen, dass das Aufbauelement oder der Zahnersatz unbrauchbar
geworden und auszuwechseln sind. Der Wechselvorgang soll hier nach GOZ-Bewertung
ähnlich dem eines Schraubenwechsels bei der Erstversorgung (GOZ 9050) sein. Auch
dort wird diese Arbeit mit dem Schraubendreher des Systems ausgeführt und
beansprucht selbst wenige Minuten.
Das Entfernen gebrochener Aufbauelemente jedoch ist häufig erheblich komplizierter, dauert keine 2 Minuten, sondern bisweilen mehrere Stunden, es erfordert Vergrößerungshilfen, viel Konzentration und besonderes Werkzeug. Diese Arbeit ist nicht mit "Wechsel von Aufbauelementen im Reparaturfall" beschrieben und sie ist auch nicht damit gemeint.
Die von Ihnen vorgeschlagene Honorarhöhe würde in der Praxis zu tief roten Zahlen führen, die Folge wäre, dass solche Implantate als nicht zu retten eingestuft werden müssten. Eine Entfernung des Implantates und eine komplette Neuversorgung wären die Folge. Ihre Ansichtsweise würde also Zahnmedizin in Deutschland ärmer und schlechter machen.
Die Bundeszahnärztekammer führt die "instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebrochenen Aufbauelementes" in ihrer Liste anerkannter Analogleistungen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung oder der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Die Liquidation meiner Zahnarztpraxis ist rechtskonform erfolgt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif. Ich fordere Sie also auf, Ihrer vertraglichen Verpflichtung nunmehr nachzukommen.

In keiner der Leistungen der GOZ oder GOÄ ist die instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebrochenen Aufbauelements beschrieben, also ist sie auch nicht enthalten.
Die Position 9060 z.B. beschreibt den "Reparaturfall" und bezieht sich - auch nach Meinung der Bundeszahnärztekammer - z.B. auf Zahnersatzreparaturen, in deren Zusammenhang ein Aufbauteil gewechselt werden muss.
Für die Entfernung eines im Implantat gebrochenen Aufbauelemts ist anderes Werkzeug notwendig, es ist nicht mit dem Systemschraubendreher getan. Auch wurde ein erheblicher Zeitabschnitt hierfür aufgewendet, somit liegen hier eindeutige Kennzeichen einer selbständigen Leistung vor, die sich vom bloßen Auswechseln eines Aufbaus massiv unterscheidet.
Eine neue/andere Leistung darf jedoch nicht mit beliebigen Positionen abgerechnet werden, der korrekte Abrechnungsweg besteht in der vergleichenden Abrechnung, die von meiner Zahnarztpraxis hier vorgenommen wurde.
Da ich bei Ihnen auf Kostenerstattung nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher zur Leistung auf!

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.