Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,- pro Implantat.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9067a - Abnahme + Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5110: Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke; |
360 |
€ 20,25 |
€ 46,57 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Das Abnehmen und Wiederbefestigen von Aufbauteilen ist weder in der GOZ 1040, noch in der 4050 oder 4055 beschrieben.
Ausschließlich die Reinigung ist dort beschrieben, regelmäßig kann es individuell sein, dass diese an fest verschraubt sitzenden Aufbauteilen erfolgen kann!
Die Handgriffe zur Abnahme und Wiederbefestigung sind in der GOZ 9050 und 9060 exklusiv für andere Anwendungen beschrieben, dort werden sie pro Implantat mit € 40,95 bewertet.
Die Tatsache, dass die Handgriffe anderenorts beschrieben sind, belegt, dass sie in der 1040, 4050, 4055 nicht enthalten sind, bewiesen wird dies sodann dadurch, dass der Verordnungsgeber sie entsprechend Aufwand, Verantwortung und voraus zu setzendem Know-How erheblich höher bewertet.
Es ist daher schon als lächerlich bis dreist zu bezeichnen, wenn jemand behaupten will, diese deutlich höher bewerteten Leistungen sollten in einer kleinen Leistung beinhaltet sein!
Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also zur umgehenden Erstattung dieser völlig korrekt vergleichend nach GOZ § 6 abgerechneten Leistung auf!

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.