GOZ 9155a - PRP-Technik - plättchenreiches Plasma - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 140,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9155a - PRP-Technik - plättchenreiches Plasma;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung, einflächig;

1141

€ 64,17

€ 147,60

Von einer Faktorabsenkung sollte wegen des Aufwands abgesehen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist wissenschaftlich umstritten / erwiesenermaßen erfolglos."

Der PKV-Verband zitiert in seinem Kommentar zur Analogberechnung nur einen kleinen Ausschnitt einer DGZMK-Stellungnahme und stellt damit nicht die Gesamtaussage des Dokumentes dar, unterstellt jedoch eine Nichtwirksamkeit der Verfahren und damit eine Nichterstattungsfähigkeit.
In dem vom PKV-Verband jedoch nur zum kleinen Teil zitierten Dokument heißt es aber u.a. auch:
"Die Verwendung von Eigenblut und Eigenblutprodukten hat in der rekonstruktiven Chirurgie des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs eine lange wissenschaftlich fundierte Tradition. Bereits in den sechziger Jahren war der Einsatz von Eigenblut und zentrifugiertem Eigenblut klinisch etabliert und wissenschaftlich dokumentiert [19–21]." und "Die Anwendung von thrombozytenreichem Plasma beruht auf der Erkenntnis, dass Thrombozyten bei der Blutgerinnung Wachstumsfaktoren freisetzen, die einen positiven Einfluss auf den Heilungsverlauf haben. Durch eine lokale Konzentrationserhöhung der in den angereicherten Thrombozyten enthaltenen Wachstumsfaktoren können Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigt werden."
Somit scheint mir offensichtlich, warum der PKV-Verband nur einen Teil des Dokumentes zitiert, ebenso offensichtlich scheint mir, dass es sich bei der Anwendung von PRP und PRGF sehr wohl um medizinisch notwendige Leistungen handelt, schließlich führt auch die Bundeszahnärztekammer ihre Anwendung im ihrem Katalog selbständiger und vergleichend abzurechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, unserem Versicherungsvertrag entsprechend umgehend Ihrer Verpflichtung zur Erstattung nachzukommen oder mittels unabhängigem Kammergutachten nachzuweisen, dass die Bundeszahnärztekammer sich irrt, wiederholt von Ihnen für Auskünfte bezahlte Zahnärzte wären schließlich nicht als neutrale "Gutachter" zu betrachten.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit