Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 140,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
9155a - PRP-Technik - plättchenreiches Plasma; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung, einflächig; |
1141 |
€ 64,17 |
€ 147,60 |
Von einer Faktorabsenkung sollte wegen des Aufwands abgesehen werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Der PKV-Verband zitiert in seinem Kommentar zur Analogberechnung nur einen
kleinen Ausschnitt einer DGZMK-Stellungnahme und stellt damit nicht die
Gesamtaussage des Dokumentes dar, unterstellt jedoch eine Nichtwirksamkeit der
Verfahren und damit eine Nichterstattungsfähigkeit.
In dem vom PKV-Verband
jedoch nur zum kleinen Teil zitierten Dokument heißt es aber u.a.
auch:
"Die Verwendung von Eigenblut und Eigenblutprodukten hat in der
rekonstruktiven Chirurgie des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs eine lange
wissenschaftlich fundierte Tradition. Bereits in den sechziger Jahren
war der Einsatz von Eigenblut und zentrifugiertem Eigenblut klinisch
etabliert und wissenschaftlich dokumentiert [19–21]."
und "Die Anwendung von thrombozytenreichem Plasma beruht auf der
Erkenntnis, dass Thrombozyten bei der Blutgerinnung Wachstumsfaktoren
freisetzen, die einen positiven Einfluss auf den
Heilungsverlauf haben. Durch eine lokale Konzentrationserhöhung der in
den angereicherten Thrombozyten enthaltenen Wachstumsfaktoren können
Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigt
werden."
Somit scheint mir offensichtlich, warum der
PKV-Verband nur einen Teil des Dokumentes zitiert, ebenso offensichtlich scheint
mir, dass es sich bei der Anwendung von PRP und PRGF sehr wohl um medizinisch
notwendige Leistungen handelt, schließlich führt auch die Bundeszahnärztekammer
ihre Anwendung im ihrem Katalog selbständiger und vergleichend abzurechnender
zahnärztlicher Leistungen auf.
Daher fordere ich Sie auf, unserem Versicherungsvertrag entsprechend umgehend Ihrer Verpflichtung zur Erstattung nachzukommen oder mittels unabhängigem Kammergutachten nachzuweisen, dass die Bundeszahnärztekammer sich irrt, wiederholt von Ihnen für Auskünfte bezahlte Zahnärzte wären schließlich nicht als neutrale "Gutachter" zu betrachten.
Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.