Berechnung von Leistungen nach den gesetzlich verpflichtenden Tabellen GOZ und GOÄ

So lange zahnmedizinische Gesundheitsleistungen nicht nach der "Ausnahmeregel GKV*" erbracht werden, sind sie nach der staatlich verordneten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen. 

Die GOZ ist eine Art Ergänzung zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und enthält nur Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, Zahnärzt*innen verwenden daher einige grundsätzliche Leistungen aus der GOÄ.

Wenn Leistungen zwar medizinisch notwendig sind, jedoch weder in GOZ noch in GOÄ enthalten sind, greift § 6 Absatz 2 GOZ, die "Analogabrechnung".

Zahnärztliche Leistungen sind also in Deutschland nur auf bestimmte Weisen abrechenbar:

  • Im Rahmen der "Kassenmedizin" nach Sozialgesetzbuch V (SGB V) über den Einheitlichen BEmessungsMAßstab (BEMA)   
  • Im Rahmen der Privatbehandlung über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Außerdem können Rechnungen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) erstellt werden, dann nämlich, wenn es sich nicht um medizinisch notwendige Leistungen handelt (z.B. Bescheinigungen für Versicherer, Kleben von Schmucksteinen...). Diese können dann einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit (mehrwertsteuerfrei), daher spielen Steuergesichtspunkte innerhalb der Gebührenordnungen keine Rolle.

* Ausnahmeregel GKV: Heilberufegesetze verweisen für die Berechnung von Zahnmedizin auf die GOZ. Nur im Ausnahmefall nach § 1 Absatz 1 GOZ dürfen andere Regeln gelten. Die Berechnung einer Behandlung nach Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist also die Ausnahme, nicht das Normale.

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Seine Inhalte stammen vom eingestellten Portal Zahnarztrechnung.info, und werden hier in beschränktem Umfang wieder veröffentlicht als Informationsbasis für Viele.


Zeit für neue Gebührenordnungen!

Die aktuellen Gebührenordnungen bilden die heutige Medizin kaum noch umfassend ab. Noch ärgerlicher ist jedoch, dass Versicherungen erstatten wie im Jahr 1988 (oder 2012), die Versicherungsbeiträge jedoch ständig steigen.

Die Bundeszahnärztekammer fordert schon immer Anhebungen der Punktwerte und damit auch Anhebungen der Erstattungen. Letzteres versteht sie jedoch bisher nicht zu kommunizieren. Die Politik verdreht dies daher stets zu "Die Zahnärzte wollen nur mehr Geld!"
Die BZÄK hat zudem eine eigene Honorarordnung vorgeschlagen, ich, Dr. Kolle, finde daran nachteilig, dass sie weniger Leistungen enthält, einiges ist in Komplexleistungen zusammengefasst. Das aber muss unter reellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen immer dazu führen, dass so billig wie möglich gearbeitet wird, Besserleistung ist nicht darstellbar.

Deswegen habe ich während meiner Zeit als Präsident der PZVD zwei alternative Vorschläge erarbeitet und stelle die bessere Version, das "Zahnmedizinische Leistungs- und Honorarverzeichnis - ZLHV" weiter zur Diskussion.

Bereits die "einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin - eGOZ" stellte ein Tabellenwerk für beide Versicherungswelten (GKV und PKV) dar, so macht es auch das ZLHV, denn:
Bei "Zweiklassenmedizin" geht es ja eigentlich um "Zweiklassenversicherung" und das sollte auch so heißen und sich nur dort abspielen und nicht in Behandlungszimmern!

Inhalte aus Zahnarztrechnung.info 2016 - 2025

Von 2016 bis 2025 war das Portal Zahnarztrechnung.info online. Es enthielt mehr Informationen als die hier untergeordneten Seiten und wurde wegen Arbeitsüberlastung eingestellt.

Hier finden Sie nun bald viele relevante Positionen aus den Gebührenordnungen und Textbausteine, um Ihr eigenes Antwortschreiben an Versicherer zu senden, die evtl. vorgeben, Leistungen seien evtl. nicht medizinisch notwendig gewesen o.ä.