Mediziner*innen sollen in der Lage bleiben, sich individuell Zeit zu nehmen. Weil die meisten Mediziner*innen selbständig sind und auch größere medizinische Organisationen ihre Rechnungen und Gehälter bezahlen müssen, wird ihnen von GOZ und GOÄ überlassen, die Kosten individuell zu bemessen. Dafür dürfen sie einen Faktor verändern, mit dem eine festgelegte Gebührenhöhe multipliziert wird.
In den 1960er Jahren, als die Vorläufertabellen von GOZ und GOÄ erstellt wurden, entsprach wohl die Grundgebühr bei Faktor 1 der Kostenpauschale der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung). Für die GOZ wurden 1987 die Preise aus der Vorläufertabelle unverändert übernommen.
Sehr viele "Preise" in der GOZ sind bis heute gleich geblieben: Faktor 1 entspricht für diese Leistungen demnach dem, was die GKV im Jahr 1965 pauschal (unabhängig vom individuellen Aufwand) für die entsprechende Leistung gezahlt hat.
Leistungen, die damals oder heute nicht Leistung des GKV-Systems waren oder sind, sind überwiegend ebenfalls auf dem Stand von 1965 verblieben.
Praxen können und müssen die Faktoren nutzen, um realistische Honorare des aktuellen Jahrhunderts zu berechnen. Versicherten bleibt nur die geringere Erstattung aus dem letzten Jahrhundert, weil die Politik keinen Mut beweist.
Der BeMa (GKV) kennt etwa 180 Leistungen.
Die GOZ enthält etwa 450 Leistungen, die Bundeszahnärztekammer beschreibt zudem weitere 150 medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind und deswegen analog abgerechnet werden müssen.
Für die GKV gilt, dass Leistungen nur dann zu Lasten des GKV-Systems erbracht werden dürfen, wenn sie "ausreichend, zweckmäßig und" [für das System, für die Versichertengemeinschaft] "wirtschaftlich" [preiswert] sind.
Die Kosten* der Praxis Dr. Georg Kolle betrugen in den Jahren:
2001: € 180.000,-
2013: € 320.000,-
2025: € 600.000,-
* Kosten: Miete, Gehälter, Geräteanschaffung/-abschreibung (Verschleiß), Materialkosten, Wartungskosten etc. Nicht enthalten: Gewinn = Unternehmerlohn, Finanzierungskosten, Investmentreturn, Steuern. Alles, was Kosten reduziert, erhöht den Gewinn. Unternehmer*innen werden daher Kosten vermeiden, so weit sie es können.
Eine Leitungsanästhesie GOZ 0090 kostete im Standardfaktor 2,3:
1988: € 7,76 (DM 15,52)
2001: € 7,76
2013: € 7,76
2025: € 7,76
Sie wird durch Dr. Kolle im Jahr 2026 durchschnittlich bei Faktor 4,5 abgerechnet: € 15,18.
Die GKV zahlt
Seit 1987 dürfen Behandler*innen nach individuellem Ermessen zwischen Faktor 1 und 3,5 berechnen, eine durchschnittlich aufwändige Leistung soll mit 2,3 berechnet werden, über 2,3 ist individuell zu begründen, warum es überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwändig war.
Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach GOZ § 2 oder GOÄ darf Faktor 3,5 überschritten werden, dies muss dann auch nicht mehr begründet werden.
Es dürfte sehr leicht zu erkennen sein, dass die Praxis Dr. Kolle mit Faktor 2,3 bei 14 bis 38 Jahre alten Bewertungen nicht einmal ihre Kosten decken kann. Wer mehr als eine notfallmäßige Schmerzbehandlung benötigt, wird daher gebeten, die ihm vorgelegte Verereinbarung anzunehmen.
Wenn ein Kostenerstatter die medizinische Notwendigkeit einer Leistung bestreitet, so kann er damit auch mal Recht haben.
Allerdings steckt eventuell doch dahinter, dass für den Versicherer die Erstattungspflicht in der Regel erlöschen dürfte, wenn etwas nicht medizinisch notwendig gewesen sein sollte.
Hat der Versicherer gar keinen Einblick in die Behandlungsunterlagen - was heute noch die Regel sein dürfte - dann kann man evtl. schon ahnen woher die Motivation stammt, die Notwendigkeit zu bestreiten.
Für die Festlegung, ob etwas medizinisch notwendig ist, bedarf es i.d.R. mehrerer Dinge:
Wenn eine Krankenversicherung den Verdacht äußert, etwas sei nicht medizinisch notwendig, darf man sie daher fragen, woran sie dies festmacht und sollte ggf. bis zum Beweis auf einer Erstattung nach Vertrag bestehen.
Wenn Mediziner*innen eine Rechnung nach GOZ oder GOÄ ausstellen, dann entspricht diese bereits einer Notwendigkeitsbescheinigung. Denn ihnen(der eine medizinische Approbation besitzten und Patient*innen untersucht haben) ist bewusst, dass Leistungen nach diesen Gebührenordnungen nur bei bestehender medizinischer Notwendigkeit berechnet werden dürfen (oder als Leistungen auf Verlangen gekennzeichnet sein müssen).
Das bedeutet, dass eine Versicherung, die hier die Leistungen bestreitet, bereits mit der Rechnung nach GOZ/GOÄ eine Bescheinigung in Händen hält, die ärztlich bestätigt, dass eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Die Versicherung könnte nun sagen, der/die Behandler*in sei finanziell an der Abrechnung interessiert, das muss aber auch so sein, denn Praxen müssen existieren können, immer aber hat hier eine Heilbehandlung stattgefunden, es wurde also geleistet. Aber ist die Versicherung ist erkennbar ausschließlich finanziell interessiert. Zudem hat sie die Möglichkeit, Mediziner*innen, in deren Abrechnungen sie Betrug wittert, selbst zu verklagen.
Es ist jedoch nun nicht Aufgabe von Versicherten, nochmals die medizinische Notwendigkeit bestätigen zu lassen, eine erste Bestätigung wurde mit der Liquidation der Praxis oder mit dem Heil- und Kostenplan vorgelegt.
Will die Krankenversicherung dies nun bestreiten und deswegen nicht zahlen, so sollte sie es beweisen.
Hierfür steht als einziges unabhängiges Verfahren die persönliche Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter der Zahnärztekammern zur Verfügung.
Die häufig ausgeführte "Begutachtung" durch beratende Zahnärzt*innen einer Privatversicherung hat immer ein "Geschmäckle": Diese Zahnmediziner*innen machen das vermutlich regelmäßig für diese Versicherung. Auch, wenn Selbstädnigkeit vorliegen sollte, besteht doch hier schon dem Augenschein nach kaum mehr eine Neutralität. Außerdem wird dieser beratende Zahnarzt nur sehr selten den Versicherten persönlich untersuchen.
Daher ist ihm die Feststellung einer medizinischen Notwendigkeit rechtlich vermutlich gar nicht möglich, es kann höchstens eine Verdachtsäußerung gemacht werden, die jedoch die Feststellung der eigentlichen Behandler*innen kaum aushebeln kann.
Hat eine Privatversicherung also tatsächlich Gründe für den Verdacht, hier würde eine Art Betrug vorliegen, indem eine nicht medizinisch notwendige Leistung als notwendige Leistung deklariert wird, um eine Versicherungserstattung zu erhalten: Warum scheut sie dann das Kammergutachterverfahren, sie muss ihren eigenen beratenden Zahnarzt ja auch bezahlen und das Ergebnis ist kaum etwas wert?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie bestreiten die medizinische Notwendigkeit einiger Leistungen.
Für die Festlegung der medizinischen Notwendigkeit bedarf es
Wer eine medizinische Indikation (Behandlungsbegründung) feststellen will, ohne approbiert zu sein (z.B. Versicherungssachbearbeiter*innen), setzt sich persönlich ggf. dem Risiko der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis aus, das wäre strafbar!
(Bedenken Sie auch die juristischen Folgen der Verhinderung einer medizinisch notwendigen Behandlung!)
Sie halten mit den Heil- und Kostenplan / der Rechnung bereits eine Bescheinigung meines/r Behandlers/in Händen, die eine medizinische Notwendigkeit bestätigt, denn nur medizinisch notwendige Leistungen dürfen nach GOZ / GOÄ abgerechnet werden (so lange es sich nicht um gekennzeichnete Leistungen auf Verlangen handelt). Ich habe somit meinen Beweis bereits vorgelegt.
Wollen Sie nun anführen, dass mein/e Arzt/Ärztin etwa aus finanziellem Interesse nicht notwendige Leistungen quasi als Beihilfe zum Versicherungsbetrug als medizinisch notwendig deklariert habe, so müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Schreiben selbst Ihr eigenes finanzielles Interesse offen legt, ohne dass man erkennen könnte, auf Basis welcher Rechtsbefugnis Sie sich im Stande sähen, eine medizinische Notwendigkeit ohne Untersuchung des/r Patienten/Patientin zu bestreiten. Mein/e Zahnarzt/Zahnärztin ist approbiert und hat mich untersucht. Er /Sie hat mich untersucht und kann mir medizinisch helfen, weder Sie noch "beratende Zahnärzt*innen" ihres Hauses können oder dürfen dies.
Daher fordere ich Sie auf, umgehend eine Erstattungszusage zu erteilen oder eine/n UNABHÄNGIGE/N Gutachter/in der Zahnärztekammer hinzuzuziehen, um Ihren Verdacht zu belegen.
Die Einschaltung wiederholt von Ihnen bezahlter "beratender Zahnärzt*innen", deren Unabhängigkeit daher fraglich sein dürfte und die mich wohl kaum zur körperlichen Untersuchung auf Ihre Kosten einladen würden, lehne ich ab / würde ich bei negativem Bescheid anfechten.
In diesem Zusammenhang mache ich Sie auch darauf aufmerksam, dass selbst die Diagnostik eines Röntgenbildes nach Röntgengesetzgebung eine persönliche Untersuchung des/r Patienten/in voraussetzt.
Eine alleinige Beurteilung auf Basis von Unterlagen kann also die erfolgte Feststellung der medizinischen Notwendigkeit durch meine Zahnarztpraxis nicht widerlegen.
Der BGH hat überdies als medizinisch notwendig alles festgelegt, das "zum gegebenen Zeitpunkt geeignet erscheint, ein Leiden zu lindern oder zu heilen ... auf Kostengesichtspunkte kommt es dabei nicht an."
Einer durch Sie oder von Ihnen bezahlte Mediziner*innen vorgeschlagenen alternativen und billigeren Behandlung muss ich daher nicht zustimmen und dürfte trotzdem meinen Erstattungsanspruch laut unserem Vertrag behalten!
Sollten Sie weiterhin meinen Leistungsanspruch ablehnen, gehe ich davon aus, dass Sie letztendlich ggf. die Kosten meiner Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht übernehmen.
Bestimmend für Inhalt der Gebührenordnungen und Bewertung der Leistungsvergütung darin ist schon immer die jeweilige Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesrat, der Versammlung der Landesregierungen also.
Zu den Beratungen wurden sowohl die Beihilfestellen, Unternehmen des Verbandes Privater Krankenversicherer (PKV-Verband), Bundeszahnärztekammer, Berufsverbände, Bundesärztekammer und andere Gruppierungen gehört.
Die Bundeszahnärztekammer fordert für den zahnärztlichen Bereich seit vielen Jahren eine gründliche Änderung der GOZ, zumal
Die zu 2012 überarbeitete GOZ hat in weiten Teilen die Honorarhöhen von 1987 beibehalten, Positionen gestrichen, wenige neue hinzugefügt, die jedoch überwiegend nicht kostendeckend erbringbar sind.
Jedoch: Zahnärzte und Zahnärztinnen haben nach der GOZ abzurechnen, Versicherer erstatten nach diesen uralten Gebührensätzen, können die Beiträge jedoch jährlich selbst erhöhen ...
Die Analogabrechnung ist ganz normaler Bestandteil der GOZ! Deswegen dürfte die Erstattung von Analogleistungen auch ganz normaler Inhalt von Versicherungsverträgen sein, die sich auf die GOZ beziehen!
In Absatz 2 des § 6 GOZ ist geregelt, wie Zahnarztpraxen einen Kostenausgleich erhalten sollen, wenn eine medizinisch sinnvolle Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten ist. Denn wenn es dafür keine Honorierung gäbe, dann könnten diese Leistungen nicht gemacht werden.
Es darf nicht einfach irgendwas abgerechnet werden, denn grundsätzlich gehört nur zu einer LEistung, was im Wortlaut der Beschreibung enthalten ist.
Man muss Formvorschriften einhalten, die festlegen, wie die Leistung zu benennen ist. Dabei wird dem/der ausführenden Zahnmediziner*in die Auswahl einer existierenden GOZ- oder GOÄ-Position zum Vergleich des Wertes überlassen, geregelt ist das .
Die Formvorschrift hat der Verordnungsgeber überwiegend in Absatz 4 § 10 GOZ festgelegt:
§ 10 sagt dabei noch einmal genauer, dass es auf GleichWERTigkeit, nicht auf Ähnlichkeit der Leistung ankommt.
Versicherer argumentieren bisweilen, dass nach § 6 Art, Kosten- und Zeitaufwand (alle drei!) ähnlich sein müssen. Das ist weltfremd.
Bei nur 450 Leistungen, von denen 300 i.d.R. zu gering bewertet sind, bleiben nicht mehr viele sachlich ähnliche Vergleichsmöglichkeiten, es ist doch schließlich eine andere Sache, die gemacht wird.
Es kommt zudem nicht auf medizinische Rechtfertigung an, so etwas klären Mediziner durch Forschung und in Fachgesellschaften. Versicherer haben da nichts verloren, sie sind Finanzdienstleister.
Die Bundeszahnärztekammer als zentrales Gremium aller Zahnärzte in Deutschland fügt am Ende eines Anerkennungsprozesses die selbständige (eigenständige) Leistung (Behandlungsschritt) in ihre Analogieliste ein.
Wir verwenden fast immer eine neue Ziffer für eine neue Leistung. Weder ist das verboten noch wird mehr als ein "XXXXa" vom Verordnungsgeber vorgegeben.
Gemäß der Formvorschrift ist die Ziffer der zum Vergleich herangezogenen Leistung als zweitletzter Punkt der Formvorschrift genannt, eine weitere Nennung vorn halten wir für redundant und irreführend.
Die neue Ziffer, macht es uns möglich, die neue Leistung in unserer PraxisVerwaltungsSoftware (PVS) an einer thematisch passenden Stelle in die Reihe bestehender Leistungen einzugliedern. So folgt das Entfernen von altem Wurzelfüllmaterial mit Ziffer 2395a nach dem Aufbohren eines Zahnes nach 2390 und steht vor der aufbereitenden Ausformung des Wurzelkanals nach 2410. (Würden wir die Vergleichsziffer mit einem "a" versehen, dann stünde die neue Leistung bei uns plötzlich im Kapitel "Chirurgie", das wäre unauffindbar.)
Durch die neue Ziffer wird auch noch einmal deutlich, dass es sich um eine andere Sache als die zum Vergleich herangezogene Leistung handelt, das ist wichtig, da Sachbearbeiter*innen sonst bisweilen dazu neigen, die Abrechnungsvorschriften der im Wert verglichenen aber andersartigen Leistung ("nur einmal jährlich" o.ä.) heranzuziehen - das aber wäre völlig sachfremd.
Die BZÄK hat sich mit der Überarbeitung der GOZ zum Jahr 2012 und dem Wechsel von 3- auf 4-stellige Ziffern noch nicht umorientiert und schlägt Anderes vor - sie ist jedoch nicht Verordnungsgeber und wird ihre Empfehlungen, wie Zahnmediziner*innen das alles umsetzen sollen hoffentlich noch mal aktualisieren... Wer sich an ihre Vorgaben hält, wird zwangsläufig mehrfach gleiche Analogziffern verwenden und Personal und Patient*innen noch mehr verwirren.
Wir wollen nachvollziehbar handeln und verwenden deswegen neue Ziffern, etliche Zahnarztpraxen, einige Dentalfirmen und sogar Versicherungen beziehen sich bereits auf unsere Analogziffern.